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Deutschland löscht am meisten – aber nicht jede Bewertung verschwindet auf Wunsch
29. Mai 2026

Was die neuen Google-Transparenzdaten wirklich bedeuten
Google veröffentlicht seit einiger Zeit Daten darüber, wie oft Nutzer und Unternehmen in einzelnen Ländern die Entfernung von Bewertungen beantragen – und wie oft Google diesen Anträgen stattgibt. Das Ergebnis für Deutschland: Mit Abstand die meisten Löschanfragen in Europa.
Das klingt nach einem Erfolg. Ist es aber nur bedingt einer.
Was die Zahlen zeigen – und was nicht
Deutschland führt die europäische Statistik bei Löschanfragen an Google. Das liegt teilweise an der Größe des Landes und der Dichte der Unternehmenslandschaft. Es spiegelt aber auch eine zunehmende Sensibilität wider: Unternehmen, Ärzte, Anwälte, Handwerker und Privatpersonen wissen immer häufiger, dass sie sich gegen unzulässige Bewertungen wehren können.
Was die Zahlen jedoch nicht zeigen: wie viele dieser Anträge erfolgreich sind.
Die Erfolgsquote bei Löschanfragen direkt über das Google-Meldeformular ist ernüchternd. Google prüft nicht rechtlich, sondern nach eigenen Richtlinien. Wer eine Bewertung als „unangemessen" meldet, bekommt in den meisten Fällen eine automatisierte Ablehnung – unabhängig davon, ob die Bewertung juristisch angreifbar wäre.
Wann ist eine Bewertung überhaupt löschbar?
Das ist die entscheidende Frage – und sie wird von vielen Anbietern im Netz zu leichtfertig beantwortet.
Eine negative Bewertung ist nicht bereits deshalb löschbar, weil sie ungerecht ist, übertrieben klingt oder dem Unternehmen schadet. Meinungsfreiheit schützt auch harte Kritik.
Rechtlich angreifbar sind Bewertungen vor allem dann, wenn:
- Tatsachenbehauptungen unwahr sind – z. B. die Behauptung, ein Arzt habe eine falsche Diagnose gestellt, ohne dass ein Behandlungsverhältnis stattgefunden hat
- Kein Kundenkontakt nachweisbar ist – sogenannte Fake-Bewertungen von Personen, die nie Kunde waren
- Schmähkritik vorliegt – also Äußerungen, bei denen nicht mehr sachliche Auseinandersetzung, sondern reine Herabwürdigung im Vordergrund steht
- Persönlichkeitsrechte verletzt werden – etwa durch die Nennung falscher Diagnosen, intimer Details oder erfundener Vorwürfe
Subjektive Einschätzungen – „Der Service war miserabel", „Das Essen hat mir nicht geschmeckt", „Ich fühlte mich nicht ernst genommen" – sind als Meinungsäußerungen grundsätzlich geschützt, auch wenn sie für den Betroffenen bitter sind.
Warum der direkte Weg zu Google oft scheitert
Google ist kein Schiedsgericht. Die Plattform entscheidet nach eigenen Community-Richtlinien, nicht nach deutschem Recht. Das bedeutet:
Eine Bewertung, die nach §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG klar rechtswidrig ist, kann von Google trotzdem stehen gelassen werden – schlicht weil sie deren internen Kriterien formal nicht verletzt.
Umgekehrt gilt: Google löscht gelegentlich Bewertungen auf Meldung hin, die rechtlich zulässig gewesen wären.
Das System ist intransparent und nicht rechtlich kalibriert. Wer auf eine Löschung angewiesen ist, sollte sich nicht allein auf das Meldeformular verlassen.
Was juristisch möglich ist
Wenn der direkte Weg zu Google nicht zum Ziel führt, gibt es rechtliche Optionen – die aber realistisch bewertet werden müssen.
Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser: Wenn die Person hinter der Bewertung identifizierbar ist, kann eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung in Betracht kommen. In der Praxis ist die Identifizierung anonym verfasster Bewertungen jedoch schwierig.
Anspruch auf Löschung gegen Google: Deutsches und europäisches Recht verpflichten Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Entfernung rechtswidriger Inhalte. Seit dem Digital Services Act (DSA) bestehen hier klarere Pflichten für sehr große Plattformen – Google gehört dazu.
Gegendarstellung und öffentliche Reaktion: Nicht jede Situation erfordert sofort anwaltliches Einschreiten. Eine sachliche, professionelle Antwort auf eine Bewertung kann den Reputationsschaden begrenzen – und zeigt potenziellen Kunden, wie ein Unternehmen mit Kritik umgeht.
Was das für Sie bedeutet
Die hohen deutschen Löschzahlen in den Google-Daten sind kein Beleg dafür, dass Bewertungen in Deutschland leicht zu entfernen sind. Sie zeigen, dass das Bewusstsein für diese Möglichkeit gewachsen ist – nicht, dass die Erfolgsquote hoch ist.
Wer eine Bewertung entfernen lassen möchte, sollte zunächst nüchtern prüfen:
- Liegt überhaupt ein rechtlich angreifbarer Inhalt vor?
- Ist der Weg über Google-Meldung schon ausgeschöpft?
- Welcher Aufwand steht in einem vernünftigen Verhältnis zum Schaden?
Diese Fragen lassen sich in vielen Fällen in einem ersten Gespräch klären – bevor teure rechtliche Schritte eingeleitet werden, die möglicherweise nicht zum Ziel führen.
Sie haben eine Bewertung erhalten, die Sie für rechtswidrig halten? In einer Erstberatung prüfen wir gemeinsam, ob und wie rechtliche Schritte sinnvoll sind.