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Kundenbewertungen unter der Lupe: Warum versteckte Echtheits-Hinweise jetzt rechtlich riskant sind

6. Februar 2026

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Fünf Sterne, ein kurzer Lobgesang und das gute Gefühl: „Das haben andere auch gekauft – also kann es nicht falsch sein.“
Genau auf diesen Moment zielen Kundenbewertungen ab. Sie wirken schnell, emotional und oft stärker als jede Produktbeschreibung. Doch was passiert, wenn der Hinweis darauf, wie echt diese Bewertungen eigentlich sind, irgendwo zwischen Info-Icon, Mouseover und Fußnote verschwindet?

Das Landgericht Frankfurt am Main hat darauf eine klare Antwort gefunden – und sie dürfte vielen Website-Betreibern Bauchschmerzen bereiten.

Mit Urteil vom 31. Oktober 2025 (Az. 3-10 O 103/24) hat das Landgericht Frankfurt am Main deutlich gemacht:
👉 Unklare oder versteckte Hinweise zur Echtheit von Kundenbewertungen verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen Kundenbewertungen auf seiner Website eingebunden und dabei einen Hinweis zur Echtheit der Bewertungen platziert – allerdings nicht unmittelbar sichtbar. Der Hinweis war erst nach einer Interaktion (z. B. Klick oder Scrollen) auffindbar und zudem sprachlich wenig eindeutig.

Nach Auffassung des Gerichts genügt das nicht den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und Verbraucherinformation.

Das Landgericht Frankfurt stellte klar:

  • Verbraucher müssen auf den ersten Blick erkennen können,
    ob und wie die Echtheit von Bewertungen sichergestellt wird.
  • Ein Hinweis, der erst „versteckt“ oder nachträglich sichtbar wird, ist rechtlich so zu behandeln,
    als gäbe es ihn gar nicht.
  • Damit liegt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG vor – insbesondere vor dem Hintergrund der seit 2022 verschärften Vorgaben zu Online-Bewertungen (§ 5b Abs. 3 UWG).

Das Gericht knüpft damit konsequent an den Grundgedanken an, dass Verbraucher nicht recherchieren oder rätseln müssen dürfen, ob Bewertungen authentisch sind.

Warum das Urteil praxisrelevant ist

Viele Unternehmen verlassen sich auf technische Lösungen von Drittanbietern oder setzen auf allgemeine Hinweise wie „Bewertungen können von Kunden stammen“. Genau hier liegt das Risiko:

🔴 Unkonkrete Formulierungen
🔴 Hinweise im Footer oder in Pop-ups
🔴 Erläuterungen erst nach Klick auf ein Info-Symbol

All das kann – wie das Urteil zeigt – wettbewerbswidrig sein.

Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Nach der Entscheidung des LG Frankfurt empfiehlt sich eine klare Linie:

  • ✅ Der Hinweis zur Echtheit muss direkt bei den Bewertungen stehen
  • ✅ Die Formulierung muss verständlich und eindeutig sein
  • ✅ Es muss klar werden, welche Prüfmechanismen angewendet werden – oder ob keine Prüfung erfolgt

Transparenz ist dabei nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch ein Vertrauensfaktor gegenüber Kunden.

Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 31.10.2025 (Az. 3-10 O 103/24) ist ein weiteres deutliches Signal:
Wer Kundenbewertungen nutzt, muss offenlegen, wie verlässlich sie sind – und zwar sichtbar, klar und ohne Umwege.

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