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BGH-Urteil vom 11. März 2025 (Az. VI ZB 79/23): Keine Auskunft bei negativer Arbeitgeberbewertung – Meinungsfreiheit hat Vorrang
9. Mai 2025

In einem vielbeachteten Beschluss vom 11. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Betreiber von Bewertungsplattformen nicht verpflichtet sind, personenbezogene Daten eines Nutzers herauszugeben, wenn dessen Äußerungen als zulässige Meinungsäußerungen zu werten sind – selbst wenn sie für das bewertete Unternehmen rufschädigend wirken können.
Ausgangspunkt: Anonyme Bewertung einer Kanzlei
Gegenstand des Verfahrens war eine negative Bewertung auf einer bekannten Arbeitgeberplattform. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft wurde dort mit nur einem Stern im Bereich „Vorgesetztenverhalten“ beurteilt. Die Bewertung enthielt Formulierungen wie „glänzt durch Abwesenheit“ und eine pauschale Kritik am Geschäftsmodell. Die betroffene Kanzlei bestritt, dass es überhaupt einen Kontakt mit dem Bewerter gab, und wollte gerichtlich durchsetzen, dass die Plattform Informationen über dessen Identität preisgibt. Grundlage dafür sollte § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) sein.
Die rechtliche Hürde: Wann darf ein Plattformbetreiber Daten herausgeben?
Gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG sind Plattformbetreiber verpflichtet, bei bestimmten schweren Rechtsverstößen Auskunft über Nutzer zu erteilen – etwa bei Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede. Die Vorschrift dient dazu, geschädigten Personen oder Unternehmen die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Eine bloße Rufbeeinträchtigung oder Unhöflichkeit reicht jedoch nicht aus. Erforderlich ist, dass der Inhalt der Bewertung eine strafbare Handlung im Sinne des Gesetzes erfüllt.
Keine Auskunft – BGH schützt anonyme Meinungsäußerung
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht lehnten den Antrag der Kanzlei auf Herausgabe der Nutzerdaten ab. Der BGH schloss sich dieser Auffassung an und wies auch die Rechtsbeschwerde ab. Die Richter stuften die beanstandeten Aussagen nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als subjektive Meinungsäußerungen ein. Ausschlaggebend war unter anderem die Aussage, dass ehemalige Mitarbeitende ihre Ansprüche „gerichtlich durchsetzen müssen“ – dies wurde als persönliche Bewertung und nicht als überprüfbarer Umstand gewertet.
Bedeutung für das Reputationsrecht
Das Urteil stellt klar: Auch wenn negative Bewertungen geschäftsschädigend sein können, haben Nutzer grundsätzlich das Recht, ihre Meinung anonym zu äußern – sofern sie nicht die Grenze zur strafbaren Äußerung überschreiten. Unternehmen können somit nicht ohne Weiteres die Identität von Bewertenden ermitteln lassen. Es bleibt ihnen allerdings der Weg offen, gegen rechtswidrige Inhalte zivilrechtlich oder strafrechtlich vorzugehen – allerdings nur, wenn ein konkreter Straftatbestand erfüllt ist.
Fazit
Das Urteil des BGH setzt einen deutlichen Rahmen für den Umgang mit negativen Online-Bewertungen. Für Betroffene bedeutet dies: Nicht jede unangenehme oder unfaire Kritik rechtfertigt einen Auskunftsanspruch. Umso wichtiger ist eine sorgfältige rechtliche Bewertung des Einzelfalls. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte im Bereich Reputationsschutz und Online-Bewertungen.